Im Rahmen der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung zur Sanierung der kommunalen Weschnitzdeiche hatte die interessierte Öffentlichkeit die Möglichkeit, sich mit Fragen, Ideen, Hinweisen und Kritik an den Vorhabenträger und das Projektteam zu wenden. Im Rahmen von zwei Veranstaltungen in Biblis und Einhausen konnten Bürgerinnen und Bürger ihre Anliegen direkt äußern. In den darauf folgenden zehn Wochen konnten außerdem über die Projektwebseite Fragen und Hinweise eingereicht werden.
Das Projektteam hat alle Eingaben, Anregungen und Hinweise dokumentiert,
geprüft und zu diesen fachspezifisch Stellung genommen. Auf dieser Seite finden Sie
alle eingegangenen Hinweise in anonymisierter Form sowie die dazugehörigen
Antworten oder Kommentare des Vorhabenträgers und des Planungsteams.
Inhaltsgleiche Eingaben wurden dabei zum Teil zusammengefasst. Der
Gewässerverband Bergstraße als Vorhabenträger sowie das Projektmanagement
am Regierungspräsidium Darmstadt und das weitere Projektteam bedanken sich
bei allen, die sich mit Fragen, Ideen und Kritik beteiligt und damit zur
Entwicklung einer anforderungsgerechten Planung beigetragen haben.
Wie geht es weiter?
Das Projektteam erstellt derzeit eine konkrete Planungsvariante
unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Hochwasserschutzes und
der Vorgaben zur Gewässerentwicklung. Zur Festlegung des künftigen
Verlaufs und der Gestaltung der Weschnitzdeiche sowie des Gewässers
Weschnitz zwischen Einhausen und Biblis werden die gesetzlichen Vorgaben,
die Ergebnisse der geotechnischen und umweltfachlichen Untersuchungen wie
auch die Erkenntnisse aus der frühen Öffentlichkeitsinformation
berücksichtigt.
- Notwendigkeit des Vorhabens (Hochwasserrisiko)
- Voruntersuchungen - Geotechnik
- Voruntersuchungen - Tier- und Pflanzenarten
- Projektraum - Planungsraum
- Projektraum - Deichverlauf
- Projektraum - Flächenbedarf
- Projektraum - Flurbereinigung
- Deichgestaltung
- Deichgestaltung - Deichneigung
- Deichgestaltung - Wegeführung
- Deichgestaltung - Bepflanzung
- Renaturierung
- Baustelle/Baumaßnahmen
- Spätere Funktion und Nutzung - Konflikt bei der Nutzung (Natur vs. Freizeit)
- Spätere Funktion und Nutzung - Radwege
- Spätere Funktion und Nutzung - Brücken/Übergänge
- Spätere Funktion und Nutzung - Landwirtschaft
- Sonstiges
Das Hochwasserrisiko im Deichhinterland wurde zu keiner Zeit unterschätzt, siehe auch die im Auftrag des Landes Hessens erstellten Hochwassergefahrenkarten (HWGK, 2012), sowie der Hochwasserrisikomanagementplan (HWRMP, 2015), vgl. Webseite der HLNUG Wiesbaden.
Das Hochwasserrisiko im Deichhinterland wurde zu keiner Zeit unterschätzt, siehe auch die im Auftrag des Landes Hessens erstellten Hochwassergefahrenkarten (HWGK, 2012), sowie der Hochwasserrisikomanagementplan (HWRMP, 2015), vgl. Webseite der HLNUG Wiesbaden. Informationen zu Grundwasserständen können über die Webseite des Landesgrundwasserdienstes der HLNUG Wiesbaden eingesehen werden. Längs der Weschnitz zwischen Biblis und Einhausen sind insgesamt 3 Messquerschnitte vorhanden.
Ansonsten: Es kann immer zu Geschiebeverlagerungen kommen. Soweit diese eine negative Beeinträchtigung des Naturhaushaltes verursachen, ist im Rahmen der allgemeinen Gewässerunterhaltung Abhilfe zu schaffen (Bsp. Ausbaggern oder Strömungslenker zur Erosionsbildung einbauen).
Das Hochwasserrisiko im Deichhinterland wurde zu keiner Zeit unterschätzt, siehe auch die im Auftrag des Landes Hessens erstellten Hochwassergefahrenkarten (HWGK, 2012), sowie der Hochwasserrisikomanagementplan (HWRMP, 2015), vgl. Webseite der HLNUG Wiesbaden.
Bei den hier betrachteten Deichen entlang des Rheinzuflusses der Weschnitz handelt es sich um sogenannte Rheinflügeldeiche. Diese schützen das Hinterland nicht nur vor einem Hochwasser der Weschnitz, sondern insbesondere auch vor einem Rheinhochwasser, welches durch einen Rückstau verursacht werden kann. Der Einflussbereich des Rheins reicht (bei einem Abfluss von 6.000 m3/s am Pegel Worms) bis kurz vor die Ortslage Einhausen. Außerdem haben die Deiche eine Kammerfunktion, um bei einem punktuellen Deichbruch die Ausmaße einer Rheinüberflutung zu begrenzen (Weitere Informationen hinsichtlich dieses Szenarios enthalten die im Auftrag des Landes Hessens erstellten Hochwassergefahrenkarten (HWGK, 2012), sowie der Hochwasserrisikomanagementplan (HWRMP, 2015), vgl. Webseite der HLNUG Wiesbaden.
Der angesprochenen Polder Lorsch liegt außerhalb des rheinbestimmten Bereichs und ist somit für das vorliegende Projekt nicht relevant.
Die betreffenden Rheinflügeldeiche entsprechen nicht dem heutigen Stand der Technik bzw. den gültigen Richtlinien und sind somit sanierungswürdig/-pflichtig.
Mit Torf werden Bodenschichten aus vermodernden/verrottenden Pflanzenresten bezeichnet.
Torf ist daher ein wenig tragfähiger organischer Boden, der sich durch den Verrottungsprozess kontinuierlich (über längere Zeiträume) verändert. Durch die geringe Tragfähigkeit des Torfs lässt sich dieser unter Belastung (z.B. Last aus einem Bauwerk wie z.B. ein Deich) leicht zusammendrücken und es kommt nicht nur zu lastabhängigen Setzungen (d.h. die Bauwerkslast bewirkt eine Zusammendrückung mit entsprechender Setzung des Bauwerks), sondern auch zu lastunabhängigen Sackungen infolge der langfristigen Zersetzungsprozesse der organischen Substanzen. Da der Torf örtlich unterschiedlich zusammengesetzt sein und verrotten kann, können die damit verbundenen Setzungen und Sackungen unter einem Bauwerk sehr unterschiedlich sein und es kann zu entsprechenden Verformungsdifferenzen kommen, die wiederum zu Schäden an Bauwerken führen können (z.B. Risse, Schiefstellungen). Die Gründung von Bauwerken über Torfschichten muss daher so ausgeführt werden, dass weder die von der Konstruktion schadlos aufnehmbaren Verformungsdifferenzen überschritten noch die Gebrauchstauglichkeit des Bauwerks beeinträchtigt wird.
In Abhängigkeit von der Tiefenlage und Dicke der Torfschicht kommen hierfür im Allgemeinen z.B. folgende Gründungsmöglichkeiten in Frage:
- Gründung des Bauwerks auf Pfählen, die die Torfschicht durchörtern und die Bauwerkslasten in tragfähige Böden unterhalb der Torfschicht abtragen (bei tiefliegenden Torfschichten),
- Austausch der Torfschicht gegen hinreichend tragfähiges Material bei oberflächennahen Torfschichten mit geringen Dicken.
Für Deich- und Dammbauwerke scheiden Pfahlgründungen konstruktionsbedingt aus, weil sie keinen hinreichend wasserundurchlässigen Anschluss an den Untergrund sicherstellen würden. Alternativ kann jedoch mit ergänzenden Abdichtungsmaßnahmen gearbeitet werden, um einen andernfalls erforderlichen Bodenaustausch zu vermeiden (z.B. durch Einbringen einer etwa in der Deichachse liegenden Spundwand, die den Torf durchörtert und auch im Falle von örtlichen Rissen im Deichkörper eine ausreichende Wasserundurchlässigkeit sicher stellt.
Ein Deich- oder Dammbauwerk kann daher grundsätzlich auch bei Torflagen im Untergrund errichtet werden. Die zur langfristigen Sicherstellung der Gebrauchstauglichkeit erforderlichen Bodenaustauschmaßnahmen oder ergänzenden Abdichtungsmaßnahmen sind jedoch im Regelfall mit so hohen Zusatzkosten verbunden, so dass auch wirtschaftliche Gründe darüber entscheiden, ob das Deich- oder Dammbauwerk auf den von Torflagen betroffenen Trassenabschnitten realisiert werden kann.
Der Ablauf der Baugrunderkundung bei den Deichen der Weschnitz ist auf dieser Projekthomepage unter Hintergrundinformationen detailliert beschrieben.
Hinweis: Ablaufbeschreibung unter "Weitere Hintergrundinformationen anzeigen" anklicken (ganz unten).
- KB = Kernbohrung, teilweise mit Ausbau als Grundwassermessstelle
- RKS = Kleinrammbohrung ("Rammkernsondierung")
- DPH = schwere Rammsondierung (Dynamic Probing Heavy).
Die im landseitigen Gelände vorgesehenen Aufschlüsse sollen im Regelfall als Kleinrammbohrungen (RKS) ausgeführt werden. Sie haben einem Abstand von bis zum 10-fachen der Deichhöhe zum Deichfuß (d.h. bei 4 m hohem Deich bis zu 40 m ins Deichhinterland).
Daraus ergeben sich pro Gewässerseite ca. 75 Ansatzpunkte in der jeweiligen Deichachse sowie weitere jeweils 75 Ansatzpunkte im landseitigen Gelände – also insgesamt auf beiden Seiten der Weschnitz ca. 150 bzw. zusammen ca. 300 Bohransatzpunkte.
Zusätzlich zu diesen direkten Aufschlüssen mittels Kern- und Kleinrammbohrungen sind in der Deichachse alle 400 m eine (neben einem Bohransatzpunkt angeordnete) schwere Rammsondierung vorgesehen, bei der jeweils eine Sondierspitze an einem Stahlgestänge mit definierter Rammenergie (genormtes Fallgewicht + definierte Fallhöhe) in den Untergrund gerammt und dabei die Schlagzahl (N) pro 10 cm Eindringtiefe aufgezeichnet wird.
Für weitere Informationen zum Erkundungsraster wird auf die Hintergrundinformationen auf dieser Projekthomepage verwiesen.
Vor der Aufnahme von Arbeiten im Gelände hat sich der Auftraggeber/Bauherr über eine eventuelle Kampfmittelbelastung kundig zu machen, da im Boden verborgene Kampfmittel einen wesentlichen Arbeitssicherheits-Aspekt darstellen. Von besonderer Bedeutung sind nicht detonierte Sprengsätze (Blindgänger) aus Abwurfmunition; aber auch Kampfmittel kleinerer Kaliber (z.B. Flak-Munition) können die Arbeitssicherheit gefährden. Da militärisch genutzte Flächen (hier vor allem der nördlich der Weschnitz gelegene Flugplatz der Luftwaffe zwischen Biblis und Einhausen, der 1936 - 1945 genutzt wurde) vorrangige Ziele alliierter Luftangriffe waren, ist sowohl dort als auch in der Umgebung von Industrieanlagen, Verkehrsknotenpunkten sowie in Großstädten grundsätzlich mit Blindgängern zu rechnen. Daher gehört die Klärung, ob der zu erkundende Baugrund in einem Bombenabwurfgebiet oder im Bereich ehemaliger Flakstellungen liegt, zur Grundlagenermittlung.
Auskunft über die Kampfmittelsituation erteilt der Kampfmittelräumdienst (KMRD) des Landes Hessen, nach dessen Angaben das Untersuchungsgebiet am Rand eines bzw. teilweise auch innerhalb eines Bombenabwurfgebiets und im Bereich ehemaliger Flakstellungen liegt. Somit muss grundsätzlich vom Vorhandensein von Kampfmitteln ausgegangen werden und alle Bohransatzpunkte müssen vor den Bohrarbeiten auf Kampfmittel überprüft werden (bis zur Tiefe von 5 m unter der im 2. Weltkrieg vorhandenen Geländeoberkante). Stellungnahme Kampfmittelräumdienst
Die ausführende Bohrfirma für die Kernbohrungen verwendet ein Bohrgerät auf Raupenketten, welches ein Betriebsgewicht von ca. 9 t hat:
Die Kernbohrungen werden als verrohrte Baugrundaufschlussbohrungen mit Bohrdurchmesser 200 mm mit durchgehender Gewinnung gekernter Proben mit Durchmesser ≥ 100 mm (nach DIN EN ISO 22475-1) durchgeführt. Es kommt ein rammendes Bohrverfahren zum Einsatz, bei dem ein Rammkernrohr mit Schnittkante in den Boden gerammt wird. Hierdurch werden durchgehend gekernte Proben gewonnen.
Die Kleinrammbohrungen ('RKS' mit Bohrdurchmesser bis zu 80 mm) sowie die schweren Rammson-dierungen ('DPH') werden mit einem Kleinbohrgerät auf Raupenlafette mit einem Betriebsgewicht von ca. 1 t ausgeführt, dass je nach Verfahren umgebaut werden kann. Bei den Kleinrammbohrungen ('RKS') werden Rammkernsonden in den Boden gerammt, um durchgehend Bodenmaterial zu gewinnen.
Bei der schweren Rammsondierung wird eine Sondierspitze an einem Stahlgestänge mit definierter Rammenergie (genormtes Fallgewicht + definierte Fallhöhe) in den Untergrund gerammt und dabei die Schlagzahl (N) pro 10 cm Eindringtiefe aufgezeichnet. Aus dem mit diesen Daten erstellten 'Rammdiagramm' werden - in Verbindung mit dem zugehörigen Bohrprofil der Kern- oder Kleinrammbohrung - Angaben über die Lagerungsdichte der rolligen Böden (Sande und Kiese) abgeleitet. Bei tonigen Böden liefert das Rammdiagramm auch Hinweise auf die Konsistenz des Untergrundes.
Eine Erlaubnis zur Betretung der Grundstücke muss nach aktueller Gesetzeslage nicht eingeholt werden, denn nach Hessischem Wassergesetz (HWG) sind die Grundstückseigentümer und -nutzer verpflichtet, im Interesse der Deichunterhaltung und Deichsicherheit die hierfür vorgesehenen Maßnahmen zu dulden. Im § 50 (3) HWG ist hierzu ausgeführt:
"Die Anlieger und Hinterlieger von Deichen haben, soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung eines Deichs erforderlich ist, nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können. Entstehen Schäden, so hat die geschädigte Person Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Unterhaltungspflichtigen."
Ungeachtet der o.g. gesetzlichen Regelung wurden die betroffenen Grundstückseigentümer über die Gemeinden Biblis und Einhausen angeschrieben und über die anstehenden Baugrunderkundungsarbeiten informiert sowie um Erteilung ihres Einverständnisses zur Betretung ihres(r) Grundstücke(s) zur Ausführung der Baugrunderkundungsarbeiten gebeten. Dies erfolgte, um den Anliegen der Grundstückseigentümer und -bewirtschafter möglichst nachzukommen und die Bewirtschaftungsbeeinträchtigungen auf das unvermeidliche Maß zu minimieren.
Mit dem beigefügten Rückmeldeformular wurden Abstimmungen bzgl. der Betretung der Grundstücke mit den Grundstückseigentümern (und den Bewirtschaftern) getroffen, um deren Belange soweit wie möglich zu berücksichtigen (z.B. Betreten von landwirtschaftlich genutzten Flächen erst nach der Ernte).
Der Artenbestand wird im Jahr 2019 erhoben. Dabei werden folgende Tiergruppen untersucht: Vögel, Fledermäuse, Reptilien, Amphibien, Tagfalter, Heuschrecken und der Feldhamster. Im Gewässer selbst finden zudem Untersuchungen bez. der vorkommenden Fischarten, Muscheln und Krebsen statt.
Bis zum Abschluss der Erhebungen und der Fertigstellung der Gutachten können noch keine ausführlichen Aussagen über den tatsächlichen Artenbestand getroffen werden.
Die Erhebungen der Faunadaten erfolgt parallel zu den Biotopkartierungen.
Die Tiere werden mittels Begehungen zu unterschiedlichen Tag- und Nachtzeiten und Witterungsbedingungen kartiert. Dabei werden sowohl die Tiere optisch und akustisch erfasst als auch Anzeichen oder Hinweise für ihr Vorkommen, z.B. durch ein Horst- und Höhlenkartierung oder die Erfassung von Nahrungspflanzen.
Die Kartierung der Biotoptypen erfolgt ebenfalls durch eine Begehung vor Ort, wobei auf die Zusammensetzung der Pflanzenarten geachtet wird, um Flächen einem bestimmten Biotop zuordnen zu können. Die Biotoptypen sind ein einem Katalog der Hessischen Kompensationsverordnung aufgelistet und beschrieben.
Die erhobenen Daten werden ausgewertet und kartografisch sowie gutachterlich zusammengestellt. Sie dienen im Planungsprozess der Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf Flora und Fauna. Neben anderen Fachbereichen müssen auch die Belange des Arten- und Naturschutzes bei der Planung berücksichtigt werden, z.B. indem der Deichverlauf nicht besonders wertvolle Biotope quert und zerstört oder Gehölzgruppen, die als Brutplatz seltener Vogelarten dient, geschont werden.
Mit Herrn Dipl.-Biol. Gerhard Eppler ist ein Gutachter in das Planungsteam eingebunden, der einen guten Kontakt zu örtlichen Naturschützern hat. Wir gehen davon aus, dass dadurch Hinweise der örtlichen Naturschützer Berücksichtigung finden.
Erste Planunterlagen befinden sich in der Aufstellung und können daher derzeit nicht zur Verfügung gestellt werden.
Der sogenannte „Projektraum“ bezeichnet die Fläche, die für alle zu berücksichtigenden Belange, wie
- Deichaufstandsflächen
- Gewässerrandstreifen
- Deich- und sonstige Schutzstreifen (Bsp. Durchwurzelungsschutz, Wühltierschutz)
- Umsetzung EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)
- Wegebau
in Anspruch genommen werden soll.
Die aktuell vorgestellten Korridore orientieren sich an einer Ersteinschätzung der Beteiligten, sowie an bereits bestehenden Planungen und sind nicht als abschließend anzusehen.
Die letztlich zu verbrauchende Fläche wird über das angestrebte Flurbereinigungsverfahren auf „viele Schultern“ verteilt. Die auf der Gemarkung Einhausen anzusiedelnden Aufweitungen- bzw. Naturschutzbereiche werden auf ausdrücklichen Wunsch der Gemeinde mit in das Projekt aufgenommen. In Teilen und im Vorgriff hat die Gemeinde dafür bereits die Flächen (zweckgebunden) erworben.
Durch den Verlauf der noch zu entwickelnden Deichrückverlegungstrassen wird auch Rücksicht auf die angesprochenen Bereiche genommen. Dennoch ist zu beachten, dass die letztlich außerhalb der zukünftigen Deichlinie liegenden Flächen nicht Bestandteil des Genehmigungsverfahrens sein werden.
Vgl. 12.3.
Der in den Bürgerversammlungen in Biblis und Einhausen vorgestellte bzw. auf der Projekthomepage abgebildete Projektraum orientierte sich an einer Ersteinschätzung der Beteiligten, sowie bereits bestehenden Planungen und ist nicht als abschließend anzusehen.
Nach Abschluss der geotechnischen und naturschutzfachlichen Erhebungen (Oktober 2019) erfolgt die Ausarbeitung einer weiter zu verfolgenden Vorzugsvariante, die im Rahmen der frühen Öffentlichkeitsinformation bekanntgegeben wird. Abweichungen von der vorgenannten Ersteinschätzung sind dabei möglich.
Das vorliegende Projekt vereint zwei relevante Ziele, zum Einen den Hochwasserschutz bzw. die Hochwasservorsorge, d.h. die Sanierung/Ertüchtigung bestehender Deiche aufgrund vorhandener baulicher Defizite zum Schutz des Hinterlandes vor Überflutungen und zum Anderen die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL).
Im Hinblick auf die WRRL wurden das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie die Wassergesetze der einzelnen Länder novelliert. Für die geplante Deichsanierung sind die Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer gemäß § 27 WHG maßgebend:
(1) Nr. 1 Verschlechterungsverbot für den ökologischen und chemischen Zustand
(1) Nr. 2 Verbesserungsgebot für den ökologischen und chemischen Zustand
Bezugnehmend auf diese Rechtsgrundlage bedeutet, dass
- trotz vergangener Deichertüchtigungen die untere Weschnitz bei einer Länge von rd. 25 km bisher lediglich auf einer geringen Strecke von weniger als 5 km (Stand März 2017) renaturiert wurde,
- die Maßnahme den jetzigen Zustand nicht verschlechtern darf,
- für den Wasserkörper "Untere Weschnitz" dem Verbesserungsgebot Rechnung zu tragen ist, da sich die Weschnitz in diesem Bereich in keinem "guten ökologischen Zustand" befindet und;
- die Zielerreichung des "guten ökologischen Zustands" der unteren Weschnitz ohne die Aufweitung der Deiche in diesem Bereich nachhaltig gefährdet ist.
Die Gefährdung der Zielerreichung ergibt sich aus den rechtsverbindlichen Vorgaben der WRRL, die für die Erreichung eines "guten ökologischen Zustandes" neben der Durchgängigkeit auch "hochwertige hydromorphologische Strukturen" auf 35 % der Fließlänge eines jeden Gewässers voraussetzt.
Die Untere Weschnitz erreicht eine Länge von 26,6 km, entsprechend ist auf einer Fließlänge von rd. 9,3 km (≙ 35 %) die Entwicklung naturnaher Gewässer-, Ufer- und Auenstrukturen umzusetzen. Dies ist bisher auf einer unzureichenden Länge geschehen. Da ober- und unterhalb des Vorhabengebietes nicht mehr ausreichend Maßnahmen umgesetzt werden können, ist die Erreichung der gesetzlichen Zielvorgaben für den Gewässerverband Bergstraße nur noch durch den Abschnitt zwischen den Verbandskommunen Einhausen und Biblis möglich.
Unter Berücksichtigung eines „klassischen“ Ausbaus (wie von Biblis stromabwärts praktiziert) wäre Richtung Biblis von einer Deichaufstandsbreite von 30 m und Richtung Einhausen von 20 m auszugehen, jeweils zuzüglich eines beidseitigen 5 m breiten Deichschutzstreifens.
Die hier relevanten Deichquerschnitte befinden sich zur Zeit in der Aufstellung. Ob vorgenannte „Regelbauweise“ zur Umsetzung kommt, lässt sich aktuell nicht absehen.
Es wird angestrebt im Rahmen der Festlegung der Vorzugsvariante einen „runden Tisch“ unter Einbindung u.a. der Landwirtschaft (z.B. über die Kreislandwirte) zu organisieren.
Die derzeit laufende frühe Bürgerbeteiligung ersetzt nicht die vorgeschriebene Beteiligung im Rahmen des eigentlichen Planfeststellungsverfahrens. In diesem Zusammenhang erfolgt ebenfalls eine öffentliche Auslage der Planfeststellungsunterlagen zur Einsicht- und Stellungnahme.
Deren Umfang kann erst nach Vorlage bzw. Festlegung auf eine weiterzuverfolgende Variante der neuen Deichtrasse konkretisiert werden.
Die angesprochene gezielte Infiltration von Oberflächenwasser in das Grundwasser bedarf einer sorgfältigen Prüfung (Vgl. 3.3/7). Die Ableitung von Weschnitzwasser in benachbarte Gräben in Niedrigwasserzeiten (dort herrscht dann ja ebenfalls „Wassernot“) scheidet allein mengenmäßig aus gewässerökologischen Gesichtspunkten aus.
Eine den technischen Richtlinien entsprechende „klassische“ Ausbauneigung beträgt 1:3, diese wurde auch in den Sanierungsabschnitten von Biblis bis zum Rhein baulich umgesetzt.
Mit einer Reduktion der Dammneigungen (z.B. auf 1:4 bis 1:5) nehmen die Breite der Deichaufstandsfläche, der Bedarf an Deichbaumaterial und im angegebenen Verhältnis der Verbrach landwirtschaftlicher Fläche erheblich zu. Inwieweit mit dieser Bauweise noch das Prinzip der Wirtschaftlichkeit einhaltbar ist, bleibt zu prüfen.
Die lokale Landwirtschaft ist seit langem in die Verwertung (teilweise auch Aberntung) der Dammvegetation eingebunden. Dies soll – ungeachtet der neuen Flächeneinteilung – zukünftig auch weiter so gehandhabt werden.
Wie bereits bei den beiden Bürgerveranstaltungen in Biblis und Einhausen, sowie auf der Projekthomepage dargelegt, werden bei dem vorliegenden Projekt alternative Wegeführungen bzw. Wegekombinationen, die von dem von Biblis weschnitzabwärts umgesetzten Ausbau abweichen hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit, ihrer Machbarkeit und insbesondere technischen Dauerhaftigkeit geprüft.
Hierzu zählen z.B.
- eine Kombination von Deichverteidigungs- und landwirtschaftlichem Weg, zzgl. Deichkronenweg, oder
- nur die Anlage eines Deichverteidigungs- und separaten landwirtschaftlichen Wegs, unter Verzicht auf den Deichkronenweg.
Gemäß Hessischem Wassergesetz (HWG) § 49 ist u.a. das Fahren mit Kraftfahrzeugen an und auf Deichen und in einem Abstand von 5 m zum Deichfuß verboten. Gleiches gilt für sonstige Maßnahmen, welche die Standsicherheit der Deiche beeinträchtigen oder zu einer sonstigen Beschädigung der Deiche führen können. Auf Antrag kann von vorgenannten Verboten abgewichen werden. Eine Befreiung darf jedoch nicht erteilt werden, wenn die Sicherheit des Deichs, dessen Unterhaltung oder die Deichverteidigung beeinträchtigt würde.
Vgl. 10.2.
Die zwingende Asphaltierung des Deichverteidigungsweges schreibt die DIN 19712 nicht vor. Allerdings können mit der Herstellung eines „starren Verbundes“ aus Betonplatten und/oder zweischichtigem Asphaltaufbau vorgenannte Forderungen bestmöglich erfüllt werden, so dass eine Asphaltober-fläche einer Ausführung mit Rasengittersteinen vorzuziehen ist.
Bei einem (u.U. durch eine Wegekombination möglichen) Verzicht auf den landseitigen Schotterrasenweg, verbleibt dennoch der landseitige Schutzstreifen, innerhalb dessen z.B. keine landwirtschaftliche Nutzung stattfinden darf.
Es ist denkbar, dass bauzeitliche Zuwegungen nach Bauende für den landwirtschaftlichen Verkehr nutzbar sind. Deren Oberfläche wird (analog der Ausbildung der Baustraßen) geschottert ausgebildet.
Derzeit befindet sich der angesprochenen Bewuchs im Deichschutzstreifen. Gemäß §49 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) sind Strauchpflanzungen in einem Abstand von 5 m zum Deichfuß und Baumpflanzungen in einem Abstand von 10 m zum Deichfuß aus Sicherheitsgründen unzulässig und somit zu entfernen.
Anders verhält es sich im Fall einer Deichrückverlegung, in der der heute vorhandenen Deich entweder entfernt oder geschlitzt wird und somit keine Schutzfunktion mehr ausübt.
Wir sind uns der naturschutzfachlichen und landschaftsbildprägenden Wirkung der Pappeln bewusst, ein Fällen der Bäume wird nur dann erfolgen, wenn es sach- bzw. rechtlich geboten ist.
Weitere Pflanzungen im Auenbereich als Habitat, Biotop und zur Beschattung der Weschnitz werden wo möglich vorgesehen
Durch Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen werden alle Eingriffe so gering wie möglich gehalten, ein Ausgleich, vorzugsweise direkt vor Ort, stellt zudem auch langfristig eine naturschutzfachliche Aufwertung sicher.
Das Rodungen für den Bau notwendig werden, lässt sich kaum vermeiden, dennoch sind auch die Gehölzbestände ein Entscheidungsfaktor, anhand dessen der künftige Trassenverlauf festgelegt wird. Der Erhalt möglichst großer Gehölzbestände wird dabei angestrebt.
Die Wahl der Ansaatmethode, z.B. Nassansaat oder die Verwendung von Kunststoff-Saatmatten, ist ebenfalls von den baulichen Ansprüchen und v.a. der Böschungsneigung abhängig. Auf die Verwendung von Kunststoff wird jedoch nur zurückgegriffen, wenn es keine umweltverträglicheren Alternativen gibt.
Beispielsweise ist diesbzgl. die Verwendung von biologisch abbaubaren Kokosmatten, die mit sogenannten „Holznägeln“ befestigt werden, zu nennen.
Die Bepflanzung der neuen Deichprofile sowie der zugehörigen Schutzstreifen ist gemäß den gültigen Regularien (z.B. Hessisches Wassergesetz, DIN-Normen) nicht zulässig.
Vgl. 8.2.
Vgl. 5.1.
Eine Bewirtschaftung weiterer Flächen ist momentan nicht vorgesehen.
Vgl. 6.7.
Mit der Abwicklung der Baumaßnahmen geht (unvermeidlich) ein höheres Verkehrsaufkommen einher. Baustellenverkehr soll – nach bestehenden Möglichkeiten – um die bebauten Ortslagen herum geführt werden. Entsprechende Regelungen wird der noch aufzustellende Bauvertrag enthalten.
Gleiches gilt für den Gewässer- und Bodenschutz, z.B. durch die Vorgabe des Einsatzes von biologisch abbaubaren Schmierstoffen.
Durch die Baumaßnahmen entstehende Schäden werden saniert bzw. ausgeglichen.
Hierzu erfolgt vorab eine Bestandsdokumentation und im Bau eine begleitende Beweissicherung.
Die Verrohrung des Grabens, in den auch eine Entlastung aus der Ortskanalisation erfolgt, wurde seitens des zuständigen Ver-/Entsorgungsträgers abgelehnt, ist aber auch noch nicht abschließend geprüft worden.
Für den Ausbau des Sanierungsabschnittes zwischen B44/alt und B44/neu (weschnitzaufwärts) wird es der Einrichtung eines Lagerplatzes bedürfen. Inwieweit dieser zwingend auf der besagten Pferdekoppel realisiert werden muss, ist derzeit noch nicht absehbar.
Da in dem geplanten Sanierungsabschnitt keine größeren Bauwerke vorgesehen sind, kann Erdaushub in relevantem Umfang nur dann anfallen, wenn z.B. der innerhalb der zukünftigen Deichaufstandsflächen anstehende Boden aufgrund nicht ausreichender Tragfähigkeiten (z.B. bei zu hohen organischen Beimengen) ausgehoben und ausgetauscht werden muss.
Inwieweit dies der Fall sein wird und ob der auszutauschende Boden dann für ein Ausbringen auf den Ackerflächen geeignet ist, lässt sich erst nach Auswertung der geotechnischen Ergebnisse und weitgehend feststehender neuer Deichtrasse sagen. Eine diesbezügliche Prüfung wird zu gegebener Zeit erfolgen.
Gleiches gilt für Abtragsmaterial der bestehenden Deiche, welches nicht innerhalb der neuen Deichprofile wiedereingebaut werden kann.
Vom Prinzip her sollen mögliche Belastungen durch den Baustellen-Transportverkehr so gering wie möglich gehalten werden. Soweit eine räumlich nahe Verwertung von nicht mehr benötigten Bodenmassen machbar ist, ist diese vorrangig anzuwenden.
Nach Möglichkeit sollte dieser noch in 2019 stattfinden.
Der bestehende Verlauf des Natura Trails wird nach Erfordernis – zumindest abschnittsweise – an die neue Deichlinie anzupassen zu sein. Inwieweit darüber hinaus weitere neue Wegeführungen (z.B. durch das angestrebte Flurbereinigungsverfahrens) zu berücksichtigen sind, lässt sich aktuell nicht absehen.
Eine Bewirtschaftung der eingedeichten Flächen (Grünland), ähnlich der Regelungen innerhalb des Polders Lorsch, erscheint zum gegenwärtigen Planungsstand nicht unmöglich, eine Beweidung der Deiche erfolgt abschnittsweise bereits lange.
Inwieweit dies auch für die neuen Deichböschungen (Mahd) möglich sein könnte, wird geprüft.
Der Vorschlag wird zur Kenntnis genommen und auf seine Umsetzbarkeit hin überprüft.
Nach Aufstellung einer Vorzugsvariante des zukünftigen Deichverlaufs wird diese ebenfalls vorgestellt werden. Dem Wunsch nach maximaler Transparenz und regelmäßiger Information wird somit entsprochen.