Die Verbesserung des ökologischen Zustands der Fließgewässer ist eine gesetzliche Vorgabe. Der geplante Ausbau der Deichanlage eröffnet erfolgversprechende Optionen, die regionalen und überregionalen Ziele des Natur- und Umweltschutzes umzusetzen und eines der größten Renaturierungsprojekte Hessens voranzubringen. Vorgaben für Natur- und Artenschutz finden sich in einer Reihe von Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien. Die Belange des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) werden über einen Landschaftspflegerischen Begleitplan und einen sogenannten Fachbeitrag für den Artenschutz berücksichtigt. Als Grundlage dienen Biotop- und Artenerhebungen, die bei Planungsbeginn vor Ort erfolgen und anschließend ausgewertet und in Form eines Gutachtens zusammengefasst werden.
Für die Deichsanierung sind zudem weitere gesetzliche Vorgaben und übergeordnete Planungen zu berücksichtigen. Die relevanten Regelwerke, unter anderem die Wasserrahmenrichtlinie, das Wasserhaushaltsgesetz und das Hessische Wassergesetz gelten verbindlich und formulieren klare Vorgaben, wie mit Gewässern allgemein und der Weschnitz im Speziellen umgegangen werden soll.
Für die Deichsanierung maßgeblich ist vor allem die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL). Die im Jahr 2000 beschlossene und 2002 durch das novellierte Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Kraft getretene Richtlinie sieht unter anderem die Erreichung eines guten ökologischen und chemischen Zustandes beziehungsweise Potenzials von natürlichen, erheblich veränderten sowie künstlichen Oberflächengewässern in allen europäischen Mitgliedsstaaten vor.
Einen übergeordneten Rahmen bei der Planung von Bauvorhaben bilden vor allem der Regionalplan Südhessen, der Landschaftsplan der Gemeinde Einhausen sowie der Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan der Gemeinde Biblis. In diesen werden die Entwicklungsziele sowohl für das Gewässer selbst als auch für die umgebende Landschaft dargelegt und entsprechende Maßnahmenkonzepte oder -vorschläge formuliert. Vorhaben dürfen diesen Inhalten nicht zuwiderlaufen, jedoch können Regional-, Flächennutzungs- und Landschaftspläne von den Gemeinden und Planungsträgern nachträglich geändert werden.
Neben diesen verbindlichen Rahmenbedingungen der Raumordnung und Gesetzgebung gibt es weitere Konzepte und Strategien, die zwar nicht verbindlich sind, jedoch auf verschiedenen Ebenen die angestrebte Entwicklung von Natur und Landschaft abbilden. Das reicht von regionalen Entwicklungskonzepten über Pläne und Strategien auf Landesebene bis hin zu Förderprogrammen auf Bundesebene.